• 1 Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen N & S Acustic und Electronic GmbH und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von N&S zum Gegenstand haben.
  2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.

 

  • 2 Angebot und Vertragsschluss
  1. Die Angebote von N&S sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch N&S bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
  2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. N&S kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

 

  • 3 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung / Anlieferung / der Mietgegenstände / Übergabe der Lokation (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe / Abholung der Mietgegenstände / Rücknahme der Lokation (Mietende)

 

  • 4 Mietpreis

Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände / Künstlergagen / Lokation die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.

 

  • 5 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist N&S berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

 

  • 6 Stornierung durch den Kunden / Mieter

Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 100% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei N&S maßgeblich. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile, die für Leistungen i.S.v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass N&S ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.

 

  • 7 Zahlung
  1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorkasse).

OL ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.

  1. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
  2. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  3. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges gemäß § 288 II BGB mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§247 I BGB) nach aktueller Berechnung der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

 

  • 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
  1. Die Abholung kann nur während der vereinbarten Abholzeiten erfolgen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen N&S unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/ oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/ mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/ mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von N&S nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
  3. Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist OL nach eigener Wahl zum Austausch/ zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist N&S zur Vervollständigung/ zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften/ fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
  4. Werden Geräte, hinsichtlich deren N&S die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von N&S angemietet, haftet N&S für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
  5. Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldungsunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, sind gemäß Umkehrschluss aus § 536d BGB ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 536c BGB).
  6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch N&S erfolgt, hat der Mieter OL vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt N&S keine Gewähr.

 

  • 9 Schadensersatz

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von N&S geruhen und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaften. Soweit die Haftung von N&S ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von N&S.

 

  • 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von N&S

Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von N&S zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von N&S ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er N&S von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit N&S Dritten gegenüber nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

 

  • 11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
  1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. N&S ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
  2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
  3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder –schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden.
  4. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

 

  • 12 Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemeine mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist N&S auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt N&S die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

 

  • 13 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

 

  • 14 Kündigung des Vertrages
  1. Unbeschadet der in §6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von N&S zusätzlich Leistungen zu erbringen sind.
  2. N&S ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
  3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt N&S zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
  4. Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Mieters vereinbart haben, kann N&S den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

 

  • 15 Rückgabe der Mietgegenstände
  1. Die Rückgabe findet im Lager von N&S statt und kann nur während der vereinbarten Rückgabezeiten erfolgen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. N&S behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rüge lose Entgegennahme gilt als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
  3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter N&S hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag , den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. N&S bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

 

  • 16 Langfristig vermietete Gegenstände
  1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen N&S erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
  4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1, 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist N&S ohne weitere Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
  5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.

 

  • 17 Verbrauchsmaterial, Handelsware
  1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von N&S, auch wenn diese mit anderen Geräten, Teilen und Sachen des Mieters, Käufers vermischt bzw. verbaut werden. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
  2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
  3. Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des Mieters/Käufers.
  4. Eine Rückerstattung des Kaufpreises von Leuchtmitteln, die während des Mietzeitraums vom Mieter ersetzt wurden, kann nur dann erfolgen, wenn der vermutlich defekte Brenner der Firma N&S zurückgeliefert wird. Die Firma N&S wird über eine Rückerstattung in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen (des defekten Leuchtmittels des jeweiligen Herstellers) entscheiden.

 

  • 18 Schriftform

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies auch durch Fernkopie (Telefax) bzw. Email gewahrt.

 

  • 19 Nennung der Kunden-Referenz
  1. N&S ist berechtigt, auf ihrer Internetpräsenz, auf ihren in den Sozialen Netzwerken angelegten Seiten (insbesondere in Facebook, Twitter, Instagram, LinkedIn) sowie in Print-Werbematerialien (wie z.B. Broschüren, Plakaten & Flyern) den Mieter als Referenzkunden zu nennen. Die Nennung des Kunden schließt insbesondere aber nicht ausschließlich folgende Aspekte mit ein:
  2. a)  Nennung von Wort & Bildmarke des Mieters.
  3. c)  Veröffentlichung einer Beschreibung des Events sowie von Fotos des Events.
  4. Folgen, die sich aus der Nutzung der oben genannten Aspekte ergeben, können der N&S nicht zur Last gelegt werden.

 

  • 20 Teamverpflegung und Parkkosten
  1. Der Auftraggeber übernimmt das Catering und evt. anfallende Parkgebühren für unser Personal.
    Sollte kein Catering gestellt werden, berechnen wir 24,00 € + MwSt. pro Mann und Tag.
  • 21 Schlussbestimmungen
  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen N&S und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
  2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bad Homburg v.d.H.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
  4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten sind vorbehalten.

 

Stand: 20.03.2020